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Jura für Dummies: Vollmacht
28 Freitag Feb 2014
28 Freitag Feb 2014
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17 Montag Feb 2014
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inGeschäfts-Nr. NZS 102 VRs 30880 / 12
Ihr Zeichen: –
Ihr Schreiben vom 16.01.2014
Amtshaftungsangelegenheit
§ 839 BGB
Sehr geehrte Staatsanwaltschaft,
Sehr geehrte Justizmitarbeiterin,
Rechtsfehler 1:
mit dieser Post weise ich Sie darauf hin, dass es in Deutschland nicht möglich ist, wegen ziviler Schulden in Erzwingungshaft genommen zu werden.
Die Justizmitarbeiterin verstößt aktiv und zielgerichtet gegen EU-Recht und Menschenrechte.
Bitte nennen Sie mir den Namen des Richters, wer dafür die Verantwortung trägt.
Rechtsfehler 2:
Mangelnde Verhältnismäßigkeit. Die Beklagte soll:
– private Insolvenz / Konkurs anmelden
Beweis: Das Aktenzeichen „N“, welches dem Verfahren bereits im Vorfeld gegeben wurde.
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass die Forderung aus einer Ordnungswidrigkeit:
€ 5,00
beträgt.
Ziel der Rechtspflegerin ist, die Gebühren hoch zu treiben. Auch die Gerichtsvollzieherin soll hohe Gebühren kassieren.
Weil die Zahlung von:
€ 49,00 in Bar
durch illegale Handlungen erzwungen wurde, besteht Rechtsanspruch auf Schadenersatz.
Aus negativen Interesse haftet die Rechtspflegerin privat gegenüber der Beklagten.
Mit freundlichem Gruss
16 Sonntag Feb 2014
Posted Angewandte Wissenschaft
inSchlagwörter
über-positves-recht, chrisamar, höllenland, obergerichtsvollzieherin
Typisch für Amtshaftungs-Angelegenheiten:
1. Die Opfer werden als Täter durch die Beamten dargestellt.
Die Falschaussagen und Manipulationen der Polizei ermöglichen das konstruierte Verfahren am Amtsgericht.
2. Das Ziel des Direktors des Amtsgerichts:
– Die Beklagte soll schnell abkassiert werden.
– Die Gebühren werden hochgeschraubt.
– Die Beklagte soll einen Offenbarungseid leisten.
– Die OBGV soll viele Gebühren kassieren.
– Die Beklagte soll in Haft genommen werden.
3. Interessenkollision / Parteienverrat Nr.I:
– Die Rechtsanwältin erhält Akteneinsicht und kündigt anschließend der Beklagten das Mandat. Begründung:
„Zu kompliziert.“
Weder der Richter und Direktor des Amtsgerichts, noch die Rechtsanwältin haben irgendwelche Skrupel in dieser „komplizierten“ Rechtssache, die Beklagte ohne anwaltlichen Beistand zu lassen.
Die Rechtslage:
>>Bei schwieriger Sach- und Rechtslage wird auch vom Gericht ein Pflichtverteidiger bestellt <<
Verfahrensverstoss :
Der Beklagten wird das Recht auf einen Anwalt abgesprochen.
Obwohl die Rechtslage schwierig und der Kläger rechtsanwaltlich vertreten wird.
Verfahrensverstoss:
Die aktiv und zielgerichteten Manipulationen und Verleumdungen der Justizmitarbeiter:
– S.
– N.
– Marianne L.
wurden nie hinterfragt. Es gibt weder Aussagenprotokolle noch Beweismittel.
Im Gegensatz dazu, hat die Beklagte Zeugenaussagen und Beweismittel erbracht, welche die Aussagen der Polizei, des Klägers und der Justizmitarbeiter
wiederlegen.
Interessenkollision / Parteienverrat Nr. II :
– Rechtsanwalt M. –
Zahlt aus eigener Tasche € 50,00 um dem Direktor des Amtsgerichts das Amtshaftungsverfahren zu ersparen.
Wegen negativen Interesse haftet der Direktor des Amtsgerichts für den der Beklagten zugefügten Schaden.
Für Ihre Bemühungen danke ich und verbleibe
Mit freundlichen Gruss